Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
der Auto-Kabel Gruppe

(Stand: Oktober 2012)

1. Geltungsbereich

1.1
Für alle – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen (nachfolgend als Lieferungen bezeichnet) der Gesellschaften der Auto-Kabel Gruppe (nachfolgend als „Auto-Kabel“ bezeichnet) an Kunden gemäß Ziffer

1.2
gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend als „Bedingungen“ bezeichnet), soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart worden ist. Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn AutoKabel ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. 1.2 Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend als „Kunden“ bezeichnet).

2. Vertragsschluss, Vertragsinhalt

2.1
Die Angebote von Auto-Kabel sind unverbindlich. Der Kunde ist für die Dauer von 14 Tagen an seine Bestellung gebunden. Verträge kommen erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Auto-Kabel oder Lieferung zustande. Die Auftragsbestätigung wird von der liefernden Auto-Kabel Gesellschaft verschickt.

Der Vertrag kommt zwischen der liefernden Auto-Kabel Gesellschaft und dem Kunden zustande.

2.2
Der Kunde ist an die von ihm erteilten Abrufe gebunden, es sei denn Auto-Kabel hat dem Abruf widersprochen. Jede Liefervorschau des Kunden ist mindestens im Zeitraum von 16 Wochen vor dem Liefertermin für ihn verbindlich, es sei denn Auto-Kabel hat der Liefervorschau widersprochen.

2.3
Mündliche Nebenabreden oder Zusagen der Mitarbeiter von Auto-Kabel, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen oder diese Bedingungen zum Nachteil von Auto-Kabel ändern, sind nur nach schriftlicher Bestätigung wirksam.

2.4
Die Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben von Auto-Kabel stellen nur Annäherungswerte dar, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

3. Preis

3.1
Die Preise von Auto-Kabel gelten ab Lieferwerk netto in EUR zuzüglich Verpackung und der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

3.2
Die Preise von Auto-Kabel setzen sich aus dem Grundpreis und der Metallrate zusammen. Es gilt die am Tag der Lieferung aktuelle Metallpreisnotierung, die mit dem Kunden vereinbart wurde.

3.3
Bei Lieferfristen von mehr als 2 Monaten ist Auto-Kabel – aufgrund der nicht sicheren Einkaufspreise – berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen oder herabzusetzen, soweit nach Vertragsschluss erhebliche Änderungen der Gehalts-, Material-, Energie- oder Rohstoffkosten eingetreten sind und Auto-Kabel diese Änderung nicht zu vertreten hat. Eine Preiserhöhung beträgt maximal 10 %.

3.4
Der vereinbarte Preis basiert auf dem vom Kunden angegebenen voraussichtlichen (Serien-) Bedarf. Sollte die vom Kunden abgerufene Menge diesen voraussichtlichen Bedarf länger als 6 Monate um mehr als 20 % unterschreiten, ist Auto-Kabel berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen. Dies gilt entsprechend für die Belieferung mit Ersatzteilen nach Serienauslauf.

4. Zahlung

4.1
Zahlungen sind innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug frei Bankkonto von Auto-Kabel zu leisten. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung und die Erfüllung der Zahlungspflicht ist der Zahlungseingang auf dem Konto von Auto-Kabel.

4.2
Bei Zahlungsverzug berechnet Auto-Kabel Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens aber 10 %.

4.3
Der Kunde kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, soweit seine Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.4
Entstehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, wie beispielsweise durch schleppende Zahlungsweise, Zahlungsverzug oder Scheckprotest, so kann Auto-Kabel Sicherheitsleistungen oder Barzahlung Zug um Zug gegen Leistung verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, kann Auto-Kabel vom noch nicht erfüllten Teil des Liefervertrages zurücktreten. Die Frist ist entbehrlich, wenn der Kunde zur Sicherheitsleistung erkennbar nicht imstande ist, wie beispielsweise wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wurde.

5. Lieferung, Gefahrübergang und Teillieferungen

5.1
Die Lieferung erfolgt gemäß EXW Lieferwerk (Incoterms 2010).

5.2
Die Gefahr geht auch dann gemäß EXW Lieferwerk (Incoterms 2010) auf den Kunden über, wenn Auto-Kabel ausnahmsweise noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anfuhr (auch durch eigene Transportpersonen) übernommen hat.

5.3
Die Lieferpflicht von Auto-Kabel steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung (insbesondere mit Vormaterial) durch die Zulieferer von Auto-Kabel, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch Auto-Kabel verschuldet.

5.4
Teillieferungen sind in angemessenem Umfang zulässig.

6. Lieferzeit

6.1
Lieferfristen sind lediglich Circa-Fristen.

6.2
Die Lieferfrist beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsausführung und technischen Fragen sowie Erhalt einer vereinbarten Anzahlung oder Zahlungssicherheit. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Fristablauf zum Versand bereitgestellt ist.

6.3
Änderungswünsche des Kunden verlängern die Lieferfrist bis Auto-Kabel ihre Machbarkeit geprüft hat und um den Zeitraum, der für die Umsetzung der neuen Vorgaben in die Produktion notwendig ist. Wird durch den Änderungswunsch eine laufende Produktion unterbrochen, kann Auto-Kabel andere Aufträge vorziehen und abschließen. Auto-Kabel ist nicht verpflichtet, während der Verzögerung Produktionskapazitäten freizuhalten.

6.4
Bei Lieferverzug ist die Haftung von Auto-Kabel im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf 0,5 % pro vollendeter Woche des Verzuges, insgesamt jedoch auf max. 5 % des Netto-Rechnungsbetrages des vom Verzug betroffenen Teils der Lieferung begrenzt. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß Ziffer 12.1 wird dadurch nicht berührt. Der Kunde informiert Auto-Kabel spätestens bei Vertragsschluss über Vertragsstrafen, die gegenüber seinem Abnehmer gelten.

6.5
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die Auto-Kabel nicht zu vertreten hat, so berechnet Auto-Kabel den dadurch entstehenden Schaden (insbesondere bei Lagerung im Werk von Auto-Kabel), jedoch mindestens eine Vertragsstrafe von monatlich 0,5 % des Netto-Rechnungsbetrages der gelagerten Lieferung.

7. Höhere Gewalt

7.1
Unvorhergesehene, unvermeidbare und nicht von Auto-Kabel zu vertretende Ereignisse (z. B. höhere Gewalt, Streiks und Aussperrungen, Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie und Rohstoffen, Maßnahmen von Behörden, sowie Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Genehmigungen, insb. Import- und Exportlizenzen) verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Störung und ihrer Auswirkungen. Dies gilt auch, wenn die Störung bei den Vorlieferanten von Auto-Kabel oder während eines bestehenden Verzuges eintreten.

7.2
Ist die Störung nicht nur von vorübergehender Dauer, sind beide Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche sind in den in Ziffer 7.1 genannten Fällen ausgeschlossen.

8. Werkzeuge

Fertigt Auto-Kabel zur Ausführung von Lieferaufträgen Werkzeuge an, behält AutoKabel das Eigentum an diesen Werkzeugen. Da das in einem Werkzeug enthaltene Know-How nicht vollständig vom Kunden bezahlt werden kann, gilt dies unabhängig davon, ob der Kunde einen Preis für das Werkzeug zahlt oder die Herstellung des Werkzeuges über den Teilepreis amortisiert wird.

9. Verpackung

9.1
Rücknahme und Entsorgung der von Auto-Kabel in Deutschland bei privaten Endverbrauchern im Sinne der VerpackV anfallenden Verpackungen sind kostenlos durch die Beteiligung von Auto-Kabel an einem Entsorgungssystem gem. § 6 VerpackV gewährleistet.

9.2
Die Verpackungen von Auto-Kabel, die in Deutschland, aber nicht beim privaten Endverbraucher anfallen, nimmt Auto-Kabel im jeweiligen Lieferwerk innerhalb der üblichen Geschäftszeiten zurück; der Kunde trägt die Kosten der Rücksendung und ordnungsgemäßen Entsorgung. Die Verpackung muss sauber, frei von Fremdstoffen und nach Sorten sortiert zurückgegeben werden.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1
Auto-Kabel behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen und unwiderruflicher Gutschrift angenommener Schecks und Wechsel aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Besteht ein Kontokorrentverhältnis, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf den anerkannten Saldo.

10.2
Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und instand zu halten; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Verlust und Beschädigung ausreichend zum Wiederbeschaffungswert zu versichern. Die Versicherungspolice sowie der Nachweis der Bezahlung der Prämien sind Auto-Kabel auf Verlangen vorzulegen. Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis tritt er bereits jetzt auflösend bedingt durch den Übergang des Eigentums auf den Kunden an AutoKabel ab.

10.3
Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für AutoKabel vorgenommen, ohne Auto-Kabel zu verpflichten. Bei Vermischung oder Verbindung mit anderen Waren erwirbt Auto-Kabel Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Netto-Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Materialien.

10.4
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware oder die neue Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt Auto-Kabel jedoch bereits jetzt alle Forderungen in voller Höhe im Voraus ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder Weiterverwendung erwachsen.

10.5
Der Kunde ist berechtigt, die an Auto-Kabel abgetretenen Forderungen einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt.

10.6
Kommt der Kunde seinen Zahlungspflichten nicht mehr nach, kann Auto-Kabel die Befugnis zur Weiterveräußerung und zur Weiterverwendung widerrufen und verlangen, dass der Kunde Auto-Kabel die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt, und seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt. In der Rücknahme von Vorbehaltswaren liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Erklärt AutoKabel den Rücktritt, ist Auto-Kabel zur freihändigen Verwertung berechtigt.

10.7
Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind Auto-Kabel unverzüglich mitzuteilen. Kosten, die durch die Abwehr eines Zugriffs entstehen, übernimmt der Kunde, sofern sie nicht beim Dritten beigetrieben werden können.

10.8
Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen von Auto-Kabel um mehr als 10 %, gibt Auto-Kabel auf Verlangen des Kunden insoweit die Sicherheiten nach Wahl von Auto-Kabel frei.

10.9
Soweit der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Ware befindet, nicht wirksam sein sollte, hat der Kunde eine gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, kann Auto-Kabel ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele sofortige Bezahlung sämtlicher offenen Rechnungen verlangen.

11. Haftung für Mängel

11.1
Mängel sind Auto-Kabel unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach Erhalt der Ware, bei verborgenen Mängeln spätestens 5 Tage nach Entdecken schriftlich anzuzeigen. Werden diese Fristen überschritten, erlöschen alle Ansprüche und Rechte aus der Mängelhaftung für diese Mängel.

11.2
Die Verletzung von Rechten Dritter stellt nur dann einen Mangel dar, wenn diese Schutzrechte in der Bundesrepublik Deutschland bestehen.

11.3
Bei berechtigten Beanstandungen wird Auto-Kabel nach Wahl von Auto-Kabel Ersatz liefern oder die Ware nachbessern. Sollte die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Nachfrist fehlschlagen, unberechtigt verweigert oder verzögert werden, kann der Kunde nach dem fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Nachfrist eine Herabsetzung des Preises verlangen oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten und nach Maßgabe der Ziffer 12.1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

Kosten der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht wurde, werden nicht übernommen, es sei denn diese Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

11.4
Soweit der Mangel durch ein wesentliches Fremderzeugnis entstanden ist, ist AutoKabel berechtigt, die Haftung von Auto-Kabel zunächst auf die Abtretung der Mängelhaftungsansprüche und –rechte zu beschränken, die Auto-Kabel gegen den Lieferanten dieses Fremderzeugnisses zustehen, es sei denn, dass die Befriedigung aus dem abgetretenen Anspruch oder Recht fehlschlägt oder aus sonstigen Gründen nicht durchgesetzt werden kann. In diesem Fall stehen dem Kunden wieder die Rechte aus Ziffer 11.3 zu.

11.5
Die Verjährungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang, soweit Auto-Kabel nicht wegen Körperschäden haftet, die Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, den Mangel arglistig verschwiegen, oder insoweit eine darüber hinausgehende Garantie übernommen hat oder zwingend eine längere gesetzliche Frist vorgesehen ist.

11.6
Soll eine Lieferung anhand eines von Auto-Kabel erstellten Musters erfolgen, so hat der Kunde dieses Muster freizugeben. Erfolgt seine Freigabe innerhalb der von AutoKabel gesetzten Frist aus Gründen, die vom Kunden zu vertreten sind, nicht, so gilt das Muster nach Ablauf der Frist automatisch als freigegeben.

12. Allgemeine Haftung

12.1
Schadensersatzansprüche – gleich welcher Art – gegen Auto-Kabel sind ausgeschlossen, wenn Auto-Kabel, die gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Auto-Kabel die Schäden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht haben. Dieser Haftungsausschluss gilt weder bei Körperschäden, noch bei der Übernahme einer vertraglichen Garantie, noch bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet.

Bei Übernahme einer Garantie ist die Haftung von Auto-Kabel auf den Umfang der Garantie und bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

12.2
Schadensersatzansprüche verjähren ein Jahr, nachdem der Kunde Kenntnis vom Schaden und seiner Ersatzpflicht erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen Körperschäden und wegen Mängeln bleiben hiervon unberührt.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

13.1
Erfüllungsort für alle Leistungen aus den Lieferverträgen ist das jeweilige Lieferwerk.

13.2
Für alle Streitigkeiten aus dem Liefervertrag ist Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Auto-Kabel ist jedoch auch berechtigt, am Geschäftssitz des Kunden zu klagen.

13.3
Es gilt deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.